Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Grundlagen der Ahndung
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.