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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

  • Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
    • Fünfter Abschnitt: Einspruch und gerichtliches Verfahren
      • I. Einspruch

§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.