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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

  • Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
    • Dritter Abschnitt: Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen

§ 129 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.