Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Geltungsbereich
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.