Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
- Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.