Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
- Zwölfter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 110b Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. ²Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. ³Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. ⁴Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. ⁵Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Geltungsbereich
- Zweiter Abschnitt: Grundlagen der Ahndung
- Dritter Abschnitt: Geldbuße
- Vierter Abschnitt: Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
- Fünfter Abschnitt: Einziehung von Gegenständen
- Sechster Abschnitt: Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- Siebenter Abschnitt: Verjährung
- Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
- Erster Abschnitt: Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Dritter Abschnitt: Vorverfahren
- I. Allgemeine Vorschriften
- II. Verwarnungsverfahren
- III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
- Vierter Abschnitt: Bußgeldbescheid
- Fünfter Abschnitt: Einspruch und gerichtliches Verfahren
- I. Einspruch
- II. Hauptverfahren
- III. Rechtsmittel
- Sechster Abschnitt: Bußgeld- und Strafverfahren
- Siebenter Abschnitt: Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Achter Abschnitt: Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
- Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- Zehnter Abschnitt: Kosten
- I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
- IV. Auslagen des Betroffenen
- Elfter Abschnitt: Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
- Zwölfter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
- Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Erster Abschnitt: Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- Zweiter Abschnitt: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- Dritter Abschnitt: Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- Vierter Abschnitt: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
- Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- Vierter Teil: Schlußvorschriften