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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

  • Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
    • Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.