Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Geltungsbereich
§ 6 Zeit der Handlung
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. ²Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.