Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
- Dritter Abschnitt: Vorverfahren
- III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 61 Abschluß der Ermittlungen
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.