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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

  • Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
    • Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 92 Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.