Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Siebter Abschnitt: Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 56 Durchführungsvorschriften
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung - 1.
- der in dieser Verordnung enthaltenen Verhaltensvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
- der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften dieser Verordnung
erforderlich sind. ²Das Luftfahrt-Bundesamt hat dabei die Grundsätze internationaler Regelungen, insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, zu berücksichtigen.
- Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Technische Betriebsvorschriften
- Dritter Abschnitt:
- Vierter Abschnitt: Ausrüstung der Luftfahrzeuge
- Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
- 1. Flugbetrieb
- 2. Flugbesatzung
- Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
- 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
- 2. Arbeitsflüge
- 3. Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von Luftfahrtunternehmen
- Siebter Abschnitt: Bußgeld- und Schlußvorschriften