(1) Für jedes Luftfahrzeug mit Ausnahme der Luftsportgeräte ist ein Bordbuch zu führen.
(2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. ²Die zuständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.
(3) Das Bordbuch muß enthalten:
(4) Für die Führung des Bordbuches ist der Halter verantwortlich. ²Daneben ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e verantwortlich. ³Die Eintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortlichen Personen abzuzeichnen. ⁴Die Bordbücher sind zwei Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzubewahren.
(5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.