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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
    • 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen

§ 38 Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortung einen technischen Betriebsleiter und einen Flugbetriebsleiter zu bestellen, wenn es der Umfang des Unternehmens erfordert. ²Beide Aufgaben können von einer Person wahrgenommen werden. ³Die Geschäfts- und Verantwortungsbereiche der Betriebsleiter sind schriftlich festzulegen.

(2) Die Bestellung der Betriebsleiter bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.