Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
- 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
§ 39 Anzeigepflicht
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und -dienste unverzüglich der zuständigen Stelle aufgezeigt werden.