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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
    • 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen

§ 39 Anzeigepflicht

Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und -dienste unverzüglich der zuständigen Stelle aufgezeigt werden.