Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
§ 31 Flugdurchführungsplan
Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durchgeführt werden kann.