freiRecht
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
    • 1. Flugbetrieb

§ 31 Flugdurchführungsplan

Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durchgeführt werden kann.