Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
- 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
§ 46 Betriebsstoffmengen
Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. ²Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.