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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
    • 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen

§ 45 Flugdurchführungsplan

Der Unternehmer hat einen Flugdurchführungsplan für Flüge nach Instrumentenflugregeln und für Streckenflüge von mehr als 100 Kilometer, die nicht nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden, zu erstellen. ²Der Unternehmer hat den Flugdurchführungsplan und die zu seiner Erstellung notwendigen Unterlagen 6 Monate aufzubewahren.