Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
- 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
§ 45 Flugdurchführungsplan
Der Unternehmer hat einen Flugdurchführungsplan für Flüge nach Instrumentenflugregeln und für Streckenflüge von mehr als 100 Kilometer, die nicht nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden, zu erstellen. ²Der Unternehmer hat den Flugdurchführungsplan und die zu seiner Erstellung notwendigen Unterlagen 6 Monate aufzubewahren.