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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
    • 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen

§ 47 Mindestausrüstungsliste

Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm betrieben werden, Mindestausrüstungslisten zu erstellen. ²In den Listen sind die Anlagen, Geräte oder Bauteile, die vor Antritt des Fluges ausgefallen sein können, ohne daß die sichere Durchführung des Fluges beeinträchtigt wird, aufzuführen sowie die hierdurch notwendigen Betriebsbeschränkungen festzulegen. ³Die Listen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.