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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Vierter Abschnitt: Ausrüstung der Luftfahrzeuge

§ 22 Zusätzliche Ergänzungsausrüstung

Die zuständige Stelle kann zusätzliche Geräte oder Anlagen, die für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich sind, für die Ausrüstung der Luftfahrzeuge vorschreiben. ²Das gilt auch für Geräte, die zur Ermittlung von Unfallursachen beitragen können.