Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Vierter Abschnitt: Ausrüstung der Luftfahrzeuge
§ 22 Zusätzliche Ergänzungsausrüstung
Die zuständige Stelle kann zusätzliche Geräte oder Anlagen, die für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich sind, für die Ausrüstung der Luftfahrzeuge vorschreiben. ²Das gilt auch für Geräte, die zur Ermittlung von Unfallursachen beitragen können.