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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
    • 1. Flugbetrieb

§ 27 Kontrollen nach Klarlisten

Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind. ²Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.