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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
    • 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen

§ 36 Überwachung

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu überwachen. ²Das Verfahren der Überwachung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.