Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
- 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
§ 36 Überwachung
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu überwachen. ²Das Verfahren der Überwachung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.