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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
    • 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen

§ 48 Klarlisten

Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm betrieben werden, Klarlisten zu erstellen, die von der Flugbesatzung vor, bei und nach dem Fluge sowie in Notfällen zu benutzen sind. ²Die Klarlisten müssen sicherstellen, daß die im Flugbetriebshandbuch und in den zum Luftfahrzeug gehörenden Betriebsanweisungen festgelegten Betriebsverfahren angewendet werden.