Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Zweiter Abschnitt: Technische Betriebsvorschriften
§ 10 Wägung der Luftfahrzeuge
Gewicht und Schwerpunkt der Luftfahrzeuge sind in bestimmten Zeitabständen durch Wägung zu überprüfen. ²Das gleiche gilt, wenn Gewicht und Schwerpunkt verändert worden sind und die Daten durch Rechnung nicht mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können. ³Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.