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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
    • 2. Flugbesatzung

§ 33 Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb

Die Besatzungsmitglieder müssen sich während des Starts und der Landung auf ihrem Platz befinden und durch Anschnallgurte gesichert sein. ²Für die diensthabenden Mitglieder der Flugbesatzung gilt dies auch während des Fluges. ³Sie dürfen ihren Platz während des Fluges nur verlassen, wenn es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig oder aus sonstigen Gründen unvermeidbar ist und die sichere Durchführung des Fluges nicht beeinträchtigt wird.