Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
§ 23 Verwendung des Luftfahrzeugs
Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie) betrieben werden.