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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
    • 1. Flugbetrieb

§ 29 Betriebsstoffmengen

Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen eine ausreichende Betriebsstoffmenge mitführen, die unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen und der zu erwartenden Verzögerungen die sichere Durchführung des Fluges gewährleistet. ²Darüber hinaus muß eine Betriebsstoffreserve mitgeführt werden, die für unvorhergesehene Fälle und für den Flug zum Ausweichflugplatz zur Verfügung steht, sofern ein Ausweichflugplatz im Flugplan angegeben ist.