Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
§ 28 Anzeigepflicht
Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.