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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  • Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
    • 1. Flugbetrieb

§ 28 Anzeigepflicht

Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.