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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

  • Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
    • Erstes Kapitel: Kreis der versicherten Personen
      • Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Versicherungspflicht
        • Zweiter Unterabschnitt: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag

§ 6

(1) Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. ²Voraussetzung ist, daß er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. ³Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

(2) Wer nach Absatz 1 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist schriftlich erklären, daß seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. ²Die Versicherungspflicht beginnt nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist.

  • KSVG
  • Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
    • Erstes Kapitel: Kreis der versicherten Personen
      • Erster Abschnitt: Umfang der Versicherungspflicht
      • Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Versicherungspflicht
        • Erster Unterabschnitt: Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
        • Zweiter Unterabschnitt: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag
      • Dritter Abschnitt: Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des Tätigkeitsortes
      • Vierter Abschnitt: Kündigungsrecht
    • Zweites Kapitel: Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse
    • Drittes Kapitel: Auskunfts- und Meldepflichten
    • Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
    • Fünftes Kapitel: Überwachung
    • Sechstes Kapitel: Bußgeldvorschriften
    • Siebtes Kapitel: Anwendung des Sozialgesetzbuches
  • Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung
  • Dritter Teil:
    • Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften