KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung
§ 42
Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. ²Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. ³Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.