Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Siebtes Kapitel: Anwendung des Sozialgesetzbuches
§ 36a
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschußberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung.²Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichteten und den Versicherten und Zuschußberechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
KSVG
Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten