Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Zweiter Abschnitt: Beitragsanteile des Versicherten
Zweiter Unterabschnitt: Beitragsverfahren
§ 18
Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.²Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.
KSVG
Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten