Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Dritter Abschnitt: Künstlersozialabgabe
Dritter Unterabschnitt: Melde- und Abgabeverfahren
§ 30
Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.²Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.
KSVG
Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten