Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Zweiter Abschnitt: Beitragsanteile des Versicherten
Zweiter Unterabschnitt: Beitragsverfahren
§ 20
Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist.²Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.
KSVG
Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten