KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
- Erster Abschnitt: Grundsatz
§ 14
Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.