Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung
§ 47
Die Künstlersozialkasse hat die Versicherten und die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten.
KSVG
Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten