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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

  • Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
    • Fünftes Kapitel: Überwachung

§ 35

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. ²Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. ³Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. ²Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. ²Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. ³Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

  • KSVG
  • Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
    • Erstes Kapitel: Kreis der versicherten Personen
      • Erster Abschnitt: Umfang der Versicherungspflicht
      • Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Versicherungspflicht
        • Erster Unterabschnitt: Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
        • Zweiter Unterabschnitt: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag
      • Dritter Abschnitt: Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des Tätigkeitsortes
      • Vierter Abschnitt: Kündigungsrecht
    • Zweites Kapitel: Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse
    • Drittes Kapitel: Auskunfts- und Meldepflichten
    • Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
    • Fünftes Kapitel: Überwachung
    • Sechstes Kapitel: Bußgeldvorschriften
    • Siebtes Kapitel: Anwendung des Sozialgesetzbuches
  • Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung
  • Dritter Teil:
    • Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften