freiRecht
KSVG

KSVG

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

  • Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung

§ 38

(1) Bei der Künstlersozialkasse wird ein Beirat aus Persönlichkeiten aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten gebildet. ²Dabei sollen die Bereiche Wort, Musik, darstellende und bildende Kunst möglichst angemessen vertreten sein.

(2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten.

(3) Die Mitglieder des Beirats sowie ihre Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen. ²Dabei sollen Vorschläge von Verbänden, die die Interessen der Versicherten oder der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten vertreten, nach Möglichkeit berücksichtigt werden. ³Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.

(4) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten sinngemäß.

  • KSVG
  • Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
    • Erstes Kapitel: Kreis der versicherten Personen
      • Erster Abschnitt: Umfang der Versicherungspflicht
      • Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Versicherungspflicht
        • Erster Unterabschnitt: Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
        • Zweiter Unterabschnitt: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag
      • Dritter Abschnitt: Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des Tätigkeitsortes
      • Vierter Abschnitt: Kündigungsrecht
    • Zweites Kapitel: Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse
    • Drittes Kapitel: Auskunfts- und Meldepflichten
    • Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
    • Fünftes Kapitel: Überwachung
    • Sechstes Kapitel: Bußgeldvorschriften
    • Siebtes Kapitel: Anwendung des Sozialgesetzbuches
  • Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung
  • Dritter Teil:
    • Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften