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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

  • Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
    • Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
      • Zweiter Abschnitt: Beitragsanteile des Versicherten
        • Zweiter Unterabschnitt: Beitragsverfahren

§ 17a

Als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt:
1.
bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beitragsanteile werden zurückgerufen,
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Künstlersozialkasse der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten der Künstlersozialkasse oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,
3.
bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst,
4.
bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.
  • KSVG
  • Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
    • Erstes Kapitel: Kreis der versicherten Personen
      • Erster Abschnitt: Umfang der Versicherungspflicht
      • Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Versicherungspflicht
        • Erster Unterabschnitt: Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
        • Zweiter Unterabschnitt: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag
      • Dritter Abschnitt: Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des Tätigkeitsortes
      • Vierter Abschnitt: Kündigungsrecht
    • Zweites Kapitel: Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse
    • Drittes Kapitel: Auskunfts- und Meldepflichten
    • Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
    • Fünftes Kapitel: Überwachung
    • Sechstes Kapitel: Bußgeldvorschriften
    • Siebtes Kapitel: Anwendung des Sozialgesetzbuches
  • Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung
  • Dritter Teil:
    • Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften