Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
(1) Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. ²Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.
(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.
(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.