Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Dritter Abschnitt: Künstlersozialabgabe
§ 23
Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).
KSVG
Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten