KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Erstes Kapitel: Kreis der versicherten Personen
- Erster Abschnitt: Umfang der Versicherungspflicht
§ 2
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. ²Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.