KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
- Zweiter Abschnitt: Beitragsanteile des Versicherten
- Erster Unterabschnitt: Höhe der Beitragsanteile
§ 15
Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. ²Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig.