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Grundbuchordnung

Grundbuchordnung

  • Zweiter Abschnitt: Eintragungen in das Grundbuch

§ 49

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.