Grundbuchordnung
- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 147
Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.
- Grundbuchordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Eintragungen in das Grundbuch
- Dritter Abschnitt: Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- Vierter Abschnitt: Beschwerde
- Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- I. Grundbuchberichtigungszwang
- II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
- III. Klarstellung der Rangverhältnisse
- Sechster Abschnitt: Anlegung von Grundbuchblättern
- Siebenter Abschnitt: Das maschinell geführte Grundbuch
- Achter Abschnitt: Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen