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Grundbuchordnung

Grundbuchordnung

  • Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
    • III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 115

Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. ²Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.