Grundbuchordnung
- Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- III. Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 115
Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. ²Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.