freiRecht
Grundbuchordnung

Grundbuchordnung

  • Sechster Abschnitt: Anlegung von Grundbuchblättern

§ 125

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. ²Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.