Grundbuchordnung
- Zweiter Abschnitt: Eintragungen in das Grundbuch
§ 42
Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. ²Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.
- Grundbuchordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Eintragungen in das Grundbuch
- Dritter Abschnitt: Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- Vierter Abschnitt: Beschwerde
- Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- I. Grundbuchberichtigungszwang
- II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
- III. Klarstellung der Rangverhältnisse
- Sechster Abschnitt: Anlegung von Grundbuchblättern
- Siebenter Abschnitt: Das maschinell geführte Grundbuch
- Achter Abschnitt: Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen