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Grundbuchordnung

Grundbuchordnung

  • Sechster Abschnitt: Anlegung von Grundbuchblättern

§ 123

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
1.
der ermittelte Eigentümer;
2.
sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3.
sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.