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Grundbuchordnung

Grundbuchordnung

  • Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
    • III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 109

Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. ²Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.