Grundbuchordnung
- Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- III. Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 109
Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. ²Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.