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Grundbuchordnung

Grundbuchordnung

  • Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
    • I. Grundbuchberichtigungszwang

§ 82a

Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. ²Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlaßgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.