Grundbuchordnung
- Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- I. Grundbuchberichtigungszwang
§ 82a
Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. ²Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlaßgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.
- Grundbuchordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Eintragungen in das Grundbuch
- Dritter Abschnitt: Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- Vierter Abschnitt: Beschwerde
- Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- I. Grundbuchberichtigungszwang
- II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
- III. Klarstellung der Rangverhältnisse
- Sechster Abschnitt: Anlegung von Grundbuchblättern
- Siebenter Abschnitt: Das maschinell geführte Grundbuch
- Achter Abschnitt: Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen